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Von besonderer Bedeutung ist auch die Wartung, Justierung und Kalibrierung der
Gaswarneinrichtungen (O2-Überwachung) in bestimmten Intervallen zur Sicherstellung
einer gleich bleibenden Empfindlichkeit, Messgenauigkeit und Ansprechzeit bei
Grenzwertunterschreitung. Hier gilt das Merkblatt T 021 - Gaswarneinrichtungen
für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (BGI 836 früher ZH 1/106). Werden die
Gaswarngeräte nicht in den dort beschriebenen Intervallen (festzulegen in der
beschriebenen Verfahrensweise geprüft (einschließlich Kalibrierung/Justierung),
so ist die daran geknüpfte Schutzmaßnahme nicht verlässlich. Auf die spezifischen Gefahren bei der Handhabung von flüssigem Stickstoff gehen die Unfallverhütungsvorschriften ein. Diese müssen, da in einem Stickstofflager sehr viel im offenen Umgang mit Stickstoff gearbeitet wird, durch notwendige organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmassnahmen ergänzt werden (z. B. Dichtheitsüberwachung, Aufenthaltsregelungen, Betriebsanweisung, Unterweisungen, Festlegung von Notmaßnahmen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben, wiederkehrende Prüfung/Überprüfung der Anlagen und Einrichtungen). Stand 02/2005, nicht rechtsverbindlich |